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8.   Staats-Sicherheit und Strafrecht im Sozialismus 

  Henrich-1989

«Als Stalin starb, war den Völkern ein Vater gestorben. Mit Andrej Januarjewitsch Wyschinski verloren sie einen ihrer klügsten, leidenschaftlichsten, erfahrensten Kämpfer für den Frieden.....  Ich habe lange nachgedacht, wann ich die erste bewußte Begegnung mit Wyschinski hatte. Ich meine jene erste aufrüttelnde Begegnung mit seinem Werk, die zugleich eine Begegnung mit seiner Persönlichkeit war, die wie ein Blitz einschlug und jene Flamme der Begeisterung entzündete: das ist es, was wir suchen. Es war nicht seine 1949 bei uns erschienene Schrift über die Lehren Lenins-Stalins von der proletarischen Revolution und vom Staat... Das waren erst die im Jahre 1951 erschienenen <Gerichtsreden>. Vielleicht waren wir, suchend und tastend, damals gerade an den Punkt unserer Entwicklung gekommen, wo wir zu verstehen begannen, um was es ging: Wir hatten die erste Bekanntschaft mit der sowjetischen Rechts­wissen­schaft, insbesondere mit dem sowjetischen Strafrecht gemacht — nach Gesetzestexten, nach Lehrbüchern —, und nun wurde dieses alles uns lebendig in der Fülle seiner Anwendung, wurde es lebendig in Beispielen, die denen unserer eigenen Periode ähnlich waren; hier erlebten wir Gesetz und Recht in Aktion. Und so wurde Wyschinski unser Lehrer in der Anwendung des Rechts beim Aufbau des Sozialismus.»

(Hilde Benjamin)   wikipedia  Hilde_Benjamin 1902-1989       wikipedia  Andrei  Wyschinski 1883-1954 

 

     Feierliches Gedenken an Andrej J. Wyschinski     

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Was die Symbolfigur DDR-deutscher Nachkriegsjustiz in ihrem Nachruf auf den im November 1954 verstorbenen ehemaligen Menschewiki und späteren Ankläger in den Schauprozessen der Jahre 1936 bis 1938 gegen die Führer der Bolschewiki und die Gründer des Sowjetstaates schreibt, das sagt mehr aus über das sozialistische Recht als die gesamte offizielle Rechtsgeschichte. Darüber braucht man sich nicht zu wundern, denn es ist Hilde Benjamin selber, die die DDR-Rechtsgeschichte verfaßt. Bisher ist nicht bekanntgeworden, welche Kenntnis Hilde Benjamin vom verhängnisvollen Wirken Wyschinskis während seiner Amtszeit als Staatsanwalt (1924-1938) erlangt hat.

Immerhin stand Wyschinski einer Justizmaschinerie vor, die ihr perfektes Funktionieren insbesondere durch den strafrechtlichen Terror gegen Mitglieder der kommunistischen Partei unter Beweis gestellt hatte (von den auf dem Parteitag der Sieger 1934 gewählten 139 Mitgliedern und Kandidaten des Zentralkomitees wurden allein 98 Personen liquidiert).

Während ihrer langjährigen Mitgliedschaft im Zentralkomitee und späterhin als Akademieprofessor für Rechts­geschichte hat Hilde Benjamin jedenfalls weder selbst noch im Verein mit anderen Justizkadern dazu beigetragen, daß nach den Enthüllungen des XX. Parteitages der KPdSU eine kritische Distanz zur eigenen und zur sowjetischen Staats- und Rechtspraxis befördert wurde. Bis heute ist der Kotau vor den Erfahrungen und Erkenntnissen der sowjetischen Rechtswissenschaft und -praxis üblich.

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Mag die Darstellung der Persönlichkeit Wyschinskis im Nachruf auch alle Merkmale einer Geschichts­klitterung aufweisen, der Nachruf stellt dennoch ein beredtes zeitgeschichtliches Zeugnis über das Selbstverständnis unserer führenden Justizkader in der Mitte der fünfziger Jahre dar. Unverhohlener als durch den Hinweis auf die in den «Gerichtsreden»(50) dokumentierte Anklagepraxis des staatsanwaltlichen Paladins Stalins kann die seinerzeit vorherrschende Ideologie der Justizbürokratie nicht charakterisiert werden. 

Es kann Hilde Benjamin und mit ihr allen anderen Funktionären nicht entgangen sein, daß die Prozeßführung Wyschinskis — dieser pflegte gewöhnlich in seinen Plädoyers die Angeklagten als «tollgewordene Kettenhunde, Lügner und Clowns, elende Pygmäen, Möpse und Kläffer» zu beschimpfen — in Deutschland nur im Volksgerichtshof der Nazis ihresgleichen fand.

Mögen Erinnerungen an den Freislerschen Justizterror und die nach dem XX. Parteitag einsetzende Rück­besinnung auf Minimalstandards einer sozialistischen Gesetzlichkeit auch die detailgetreue Kopie der stalinistischen Strafrechtspraxis verhindert haben, so hat diese dennoch ihren Schatten auf unser Rechtsleben geworfen. In den großen Schauprozessen hatte der sowjetische Ermittlungs- und Gerichtsapparat schlagend seine Funktionsfähigkeit im Interesse einer bürokratischen Herrschaft unter Beweis gestellt. Und Wyschinski war es, der die justizpolitische Praxis auf den Begriff gebracht hatte. Verständlich deshalb, wenn die Staatspartei in der DDR nach ihren enttäuschenden Erfahrungen mit widerspenstigen Oberlandesgerichten und richterlicher Unabhängigkeit die «rechtswissenschaftlichen» Ergüsse des großen Vorbilds übernahm.

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Hilde Benjamin und mit ihr nicht wenige unserer höchsten Justizbeamten lasen bei Wyschinski «mit angehaltenem Atem» genau das, «was uns bisher gefehlt hatte: die Übertragung der allgemeinen oder unmittelbar für ein bestimmtes Gebiet gegebenen politischen Anleitungen der Partei auf das Gebiet der Justiz und des Rechtes».

Das in dieser Erkenntnis der Hilde Benjamin wirkende politische Vermächtnis Wyschinskis bestimmt noch immer das Handeln der meisten Richter, Staatsanwälte und Verwaltungs­juristen. Bisher haben diese Kader die grundlegende Lektion der Stalinzeit nicht vergessen, wonach im Klassenkampf jederzeit mit einer Lage zu rechnen ist, die gegen das Recht zu handeln gebietet. Wenn heutzutage der gesellschaftliche Stillstand im Staatssozialismus seinem Ende entgegengeht, dann dürfen wir darüber nicht vergessen, daß jeder nur mögliche Fortschritt noch so lange gefährdet ist, wie derartige Grundsätze gelten.

Als Hilde Benjamin den vorangestellten «Nachruf» auf Wyschinski zu Papier brachte, da sahen sich deutsche Richter vor die ungewohnte Aufgabe gestellt, den durch die Formationsverdrängung teilweise außer Kraft gesetzten ökonomischen Zwang durch die Anwendung politisch-rechtlichen Zwangs zu substituieren. Das geschah selbstredend im Zusammenwirken mit den anderen Gliedern des staatlichen Zwangsapparates. Der Justiz oblag es dabei, durch exemplarisch hohe Strafen Respekt gegenüber der Politbürokratie zu erzeugen. Das zu diesem Zweck bereitgestellte Instrumentarium — besonders das berüchtigte Gesetz zum Schutze des Volkseigentums — wurde dann auch bedenkenlos eingesetzt, nachdem anfängliche «Hemmungen» der unteren Instanzgerichte überwunden waren, «das Gesetz in seiner vollen Härte anzuwenden».

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Stehen Statistiken zur Einsichtnahme auch nicht zur Verfügung, so vermitteln doch die zeitgenössischen Verlautbarungen der Justizbürokratie ein eindrucksvolles Bild vom Ausmaß der Unterdrückung. Beispielsweise mußten immer wieder Richter gerügt werden, weil sie die Eröffnung von Strafverfahren ablehnten, welche Bagatelldelikte wie die Wegnahme einer Stange Marzipanersatz oder einiger Kohlen zum Gegenstand hatten. Die Mindeststrafe für derartige Handlungen war ein Jahr Zuchthaus! In der Zeitschrift Neue Justiz, wurde von einem Urteil berichtet, wonach eine «Angeklagte, die in einer besonderen Notlage war, wegen des Diebstahls von vier Scheiten Holz aus dem Wald zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr gemäß § 1 des Gesetzes zum Schutze des Volkseigentums verurteilt» wurde. 

Einer solchen erweiterten Reproduktion des Strafrechtszwangs kam naturgemäß auch die von Wyschinski propagierte Beweislehre entgegen, welche die Anforderungen an die Feststellung der Wahrheit im Strafprozeß minimierte. Statt der Wahrheit sollte entsprechend dieser Lehre die «größtmögliche Wahrscheinlichkeit» festgestellt werden. Von sowjetischer Seite selbst wurde später daraufhingewiesen, daß eine derartige Beweislehre nichts anderes sein konnte als «die theoretische Rechtfertigung der vorgekommenen Fälle von gerichtlicher Willkür».

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    Politischer Prozeß  

 

«Als Rebellen und Umstürzler treten für gewöhnlich gebildete Leute auf, die zwiespältigen Herzens sind und nach Selbständigkeit im Lernen streben. Darum heißt es auch: Ordnung wird durch das Gesetz, geschaffen, Unordnung durch Selbständigkeit. Wo das Gesetz herrscht, kann keiner mehr selbständig sein. Darum heißt es: Wer zur Selbständigkeit anleitet, schafft Unordnung; wer Gesetze einführt, schafft Ordnung. Folgt der Herrscher nicht diesem rechten Weg, so werden die Klugen selbständige Reden führen und die Tüchtigen selbständige Meinungen hegen ... Die Weisen schließen sich zu Gruppen zusammen, setzen allerlei Lehren und Gerede in die Welt und bedrängen damit, allen Gesetzen und Geboten zuwider, den Herrscher und die Obrigkeit. Geht der Herrscher nicht dagegen mit Verboten vor und stopft ihnen nicht den Mund, sondern zeigt ihnen gar noch Achtung, spornt er damit seine Untertanen nur dazu an, nicht mehr auf ihn und die Obrigkeit zu hören und die Gesetze nicht mehr zu befolgen.»  ( Han Fe Dse )

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Gerichtliche Prozesse allgemein, besonders aber Strafprozesse gegen politisch Andersdenkende, verweisen deutlicher noch als das materielle Recht auf die in einer Gesellschaft vorherrschenden Machtverhältnisse. Im politischen Strafprozeß verliert jede bürokratische Macht ihr Gesicht. Und das nicht nur gegenüber den unmittelbar betroffenen Personen. Denn wer politisch Andersdenkende nicht zu ertragen weiß, geht gewöhnlich auch mit denen nicht zimperlich ins Gericht, die sich den Luxus einer eigenen Meinung nur selten leisten. Wer den Tiger reitet, kann von diesem halt nicht einfach absteigen — so jedenfalls heißt es in einer uralten Maxime despotischer Regierungskunst.

Natürlich weiß die Staatspartei und mit ihr die ganze Politbürokratie, daß der propagandistisch erzeugte Schein uneingeschränkter Zustimmung zur «Politik der Partei und Regierung» lügt. Tatsächlich erhebt sich ja auch seit geraumer Zeit Widerspruch gegen die Politik der Politbürokratie. Je größer aber der Widerspruch, um so klarer wird das Legitimationsdefizit der politischen Macht im Sozialismus erkennbar. Unübersehbar wird dasselbe aber in dem Moment, wenn angsterfüllte Partei- und Staatsfunktionäre in strafrechtlichen Mitteln reagieren, weil sie ahnen, daß der Wider-Spruch als sprachliche Form des Widerstands jederzeit in eine höhere Qualität oppositionellen Handelns umschlagen kann. Wo aber die Gewalt herrscht, da schweigen die Rechte.

Die strafrechtliche Antwort auf das gesellschaftskritische Denken und Handeln ist schlagend. Adäquate Mittel, diesem Denken und Handeln gehörig zu begegnen, stehen nicht bereit; trotz der uneingeschränkten Verfügungsgewalt der Politbürokratie über ein komplettes Arsenal entwickelter Bewußtseins­industrie, welches unter ihrer Leitung von servilen Redaktionen in Presse, Funk und Fernsehen verwaltet wird. An ihrer Seite weiß die Politbürokratie jedoch die offiziellen Klopffechter der Macht: verbeamtete Kommentatoren, Geheimpolizisten, Richter und Staatsanwälte. Wen wundert es da, wenn in der eigentlichen politischen Auseinander­setzung ausschließlich der Gewaltapparat das Vertrauen der Machthaber genießt. Bereits in seinem Aufbau ist der Apparat durch die Einrichtung besonderer Abteilungen bei der Staatsanwaltschaft, den Gerichten und der Polizei für diese Aufgabe vorprogrammiert.

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In den «Prozessen», die der Gewaltapparat inszeniert, wird dem kritischen Denken und Handeln jedesmal eine besondere rechtliche Würdigung zuteil. Ausnahmslos finden die gerichtlichen Verhandlungen «wegen Gefährdung der Sicherheit des Staates» unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt. Und selbst den obligatorisch an den Verhandlungen teilnehmenden Ermittlungsbeamten — auch ihre Zuverlässigkeit ist nicht sicher — wird per Gerichtsbeschluß «die Geheimhaltung aller in der Verhandlung zur Sprache kommenden Tatsachen und Umstände» verordnet. 

In einem solchen Abbruch der gesellschaftlichen Kommunikation, denn auch das ist der Ausschluß der Öffentlichkeit im politischen Prozeß, zeigt sich gleichermaßen die Macht und Ohnmacht einer Politik, die immer weniger mit der freiwilligen Zustimmung der Menschen rechnet. Als Ausgrenzung sozialer Kritik inszeniert, kehrt sich jeder Prozeß dieser Art noch im Gerichtssaal in eine reale Isolation der Politbürokratie um und verdeutlicht deren eigene Kritik an der Gesellschaft ebenso wie ihr normatives Eingeständnis, daß sie sich in einem unlösbaren Widerspruch zur Gemeinschaft verstrickt sieht. Noch im Arrangement dieser Prozesse, welches auf die «Gemeingefährlichkeit der Staatsverbrecher» hinweisen will, ist ein hilfloser Appell an das des Saales verwiesene Publikum enthalten, die bürokratische Vernunft doch als die eigene zu akzeptieren.

Obwohl der Ausschluß der Öffentlichkeit im politischen Strafprozeß das Gegenteil beweist, glaubt die Politbürokratie dennoch, mit Hilfe dieser prozessualen Maßnahme den Schein der verordneten «politisch-moralischen Einheit des Volkes» wahren zu können. Das Staatsvolk aber wittert längst hinter jeder politischen Strafverfolgung nicht nur die Unterdrückung, sondern ebenso eine Überreaktion allzu ängstlicher Politbürokraten, die um ihre Macht bangen.

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Was aber von der Öffentlichkeit als Ausdruck bürokratischer Ängste verstanden wird, das ist zugleich auch die schlüssige Antwort der Macht auf den realen Verstoß jeder Kritik gegen das die ideologische Herrschaft sichernde Meinungs­monopol sowie die damit beginnende Reform des gesellschaft­lichen Bewußtseins.

Welche Tatschwere und damit Bedeutung einer jeden alternativen Aktion im Staatssozialismus wirklich zukommt, ist ablesbar an den in politischen Prozessen regelmäßig ausgesprochenen langjährigen Freiheitsstrafen. Man vergleiche damit nur die harmlosen Kriminalstrafen der kaiserlichen Justiz gegen die deutschen Linken. Im Hochverratsverfahren vor dem Reichsgericht gegen Karl Liebknecht beantragte der Reichsanwalt lächerliche zwei Jahre Freiheitsentzug, die fünfjährige Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die sofortige Inhaftierung des Angeklagten. Und wie reagierte damals die vielgeschmähte «bürgerliche Klassenjustiz»? Sie folgte diesem Antrag nicht, sondern bescheinigte statt dessen in der Urteilsbegründung dem Angeklagten, daß er nicht aus ehrloser Gesinnung gehandelt habe, weshalb ihm auch die bürgerlichen Ehrenrechte verbleiben sollten. Damit konnte Liebknecht weiterhin Rechtsanwalt bleiben. Im Ergebnis wurde er zu anderthalb Jahren Festungshaft verurteilt. - Wer könnte sich ein solches Prozeßergebnis im Staatssozialismus vorstellen?

In ihren politischen Prozessen versucht die Bürokratie immer wieder, die Gesellschaftskritik mittels Subsumtion unter die dafür vorgesehenen Tatbestände des Strafrechts — staatsfeindliche Verbindungs­aufnahme, Sammlung von Nachrichten, Hetze, Staatsverleumdung usw. — als gesellschafts­gefährlich hinzustellen.

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Vermutlich gelingt das nicht einmal gegenüber den anstelle der Öffentlichkeit am politischen Strafprozeß teilnehmenden niederen Chargen der Sicherheitsorgane, denn diese kennen ja die persönliche Lauterkeit der angeblichen Missetäter aus den Vernehmungen. Gerade von ihnen verlangt die Staatspartei ein für das einzelne Individuum schier unerträgliches Maß an Konformismus, wofür die ihnen gewährten materiellen Privilegien nur einen unzureichenden Ausgleich bieten. Da die politischen Verfahren stets unter Ausschluß der Öffentlichkeit durchgeführt werden, können auch deren Ergebnisse nicht mehr durch das Verfahren selbst legitimiert werden. 

Aber die Billigung dieser Art sozialistischer Rechtspflege kann auch nicht mehr auf das persönliche Ansehen der im Auftrag des Staates tätigen Richter gegründet werden. Mangelhaft ausgebildet, schlechter noch entlohnt als die Mannschafts­dienstgrade der Polizei, ohne inneren Rückhalt in der deutschen Rechtstradition rangieren die Richter im Ansehen der Bevölkerung im Staatssozialismus mancherorts schon hinter den beamteten Partei­funktionären, denen man oftmals ein gewisses Interesse an der Gerechtigkeit zutraut.

Hauptsächlich wegen der Durchführung der politischen Strafprozesse haben die Gerichte das herkömmliche Vertrauen weitgehend verloren, das ihnen von vielen Menschen noch nach der Formations­verdrängung in Deutschland entgegengebracht wurde. Wie viele Bürger würden heutigentags einem Richter noch zutrauen, beliebigen Taten Rechtmäßigkeit zu verleihen oder abzusprechen? Das Resultat der damit verbundenen menschlichen Erfahrungen im Sozialismus hat in der Sprache seinen Niederschlag gefunden. Das Wort «Justiz» verweist im Staatssozialismus nicht mehr auf seine ursprüngliche Bedeutung. Denn wer hier «Justiz» sagt, der meint nicht mehr Gerechtigkeit (iustitia). Wer von der Justiz spricht, der spricht von einer speziellen Abteilung innerhalb des staatlichen Apparats.

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   Politische Polizei (Tscheka)  

 

Ein Blick in die jahrzehntelang von der Politbürokratie unter Verschluß gehaltene Kriminalstatistik belegt, wie weit sich dieser Teil des Staatsapparats von den natürlichen Sicherheitsbedürfnissen der sozialistischen Gesell­schaft entfernt und seine erweiterte Reproduktion allein an den Erfordernissen zukünftiger massenhafter Unterdrückung ausrichtet. Bei nur 120.000 Straftaten im jährlichen Mittel der letzten Jahre, gar nicht erst zu reden von der geradezu nichtssagenden Tatschwere der meisten Handlungen, unterhält die Politbürokratie der DDR einen Polizeiapparat (u.a. 17.000 Geheimpolizisten), der geeignet ist, die zehnfache Anzahl von Straftaten zu bekämpfen.  

Weshalb dieser ungeheure Aufwand? Da es keinerlei empirische Anzeichen gibt, die einen nennenswerten Anstieg der allgemeinen Kriminalität befürchten lassen, ist wohl der Schluß erlaubt, daß das kasernierte Gewalt­potential für ganz andere Zwecke bereitgehalten wird. Dieser bereits am normalen Straßenbild ablesbare logische Schluß setzt ein Bewußtsein der Politbürokratie über sich selber voraus, welches die aufgeblähten Gewaltpotentiale als Garant der eigenen Sozialversicherung versteht. Die Sicherheitsorgane verkörpern so das eigentliche Bewußtsein des sozialistischen Staates. Als solches aber müssen sie «in die innersten Subjektivitäten hinabsteigen ... geheim werden»51.

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Mit der Dominanz der Geheimpolizei im Sozialismus erfährt der Antagonismus Staat—Gesellschaft/Staat—Individuum seine historisch letzte Zuspitzung. Mehr ist nicht möglich. Denn die geheimpolizeiliche Tätigkeit will am Ende jedes denkbare Verhalten unter Kontrolle nehmen, läßt sich doch in allem eine Beziehung auffinden, die der politbürokratischen Macht Abbruch tun könnte. Weil es aber außerhalb des Rechts an einer verbindlichen Bestimmung darüber mangelt, was dem Ansehen der Staatspartei schadet, was politisch verdächtig ist, verboten oder doch wenigstens beaufsichtigt werden muß, fällt hier der Geheimpolizei eine Definitionsmacht zu, die sie immer mächtiger werden läßt.

Der Kampf gegen Agenten feindlicher Mächte, mit dem die Geheimpolizei so gerne ihre Existenz rechtfertigt, spielt dagegen nurmehr eine untergeordnete Rolle. Man arbeitet mit diesen Mächten ja inzwischen in einer Weise zusammen, wie sie besser kaum sein kann. Und falls man sich doch einmal in die Quere kommt, tauscht man, sobald der offizielle Theaterdonner verklungen ist, der jedesmal nach dem Ergreifen eines Spions aufgeführt wird, baldmöglichst seine Leute wieder aus, damit das Spiel ohne Ende weitergehen kann.

Die Staatspartei fand sich in der Vergangenheit wiederholt in die Rolle des Zauberlehrlings versetzt, wenn es ihr nur mit Mühe gelang, die Machtansprüche der Geheimpolizei zu zügeln. Wer hier wen kontrolliert, das ist durchaus eine offene Frage. Weder Säuberungen noch die beschwörende Verpflichtung der «Tschekisten» (wann hätte sich jemals eine deutsche Polizei nach dem Geheimdienst einer fremden Macht benannt?) auf ihre unverbrüchliche Treue zur Partei konnten verhindern, daß der Staatssicherheits-

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dienst von Jahr zu Jahr größer und mächtiger wurde. Längst ist die Geheimpolizei der «Staat im Staate». In der Praxis dieses Dienstes findet die Horrorvision des Friedrich Engels, der einen um sich greifenden, die ganze Gesellschaft verschlingenden Machtapparat befürchtete, ihren konkreten Realitätsbezug für den Staatssozialismus.

Das exaltierte Kommandounternehmen der Entführung und Ermordung des katholischen Priesters Jerzy Popieluszko, das Offizierskader des polnischen Sicherheitsdienstes planmäßig in den Abendstunden des 19. Oktober 1984 ausgeführt haben, hat diese Sonderstellung des Sicherheitsdienstes im Staatssozialismus vor nicht allzu langer Zeit auf dramatische Weise ins Bewußtsein der Weltöffentlichkeit gehoben. Nicht nur der kaltblütig ausgeführte Mord war daran das Erschreckende! Erschrecken mußte die Menschen in allen Ländern des Staatssozialismus auch, daß es der polnische Sicherheitsdienst wagen konnte, die Nation ausgerechnet in dem Augenblick an den Rand eines Bürgerkriegs zu treiben, als das ZK der PVAP «über die Aufgaben der Partei bei der Entwicklung der sozialistischen Demokratie sowie bei der Festigung der Gesetzlichkeit» beriet.

 wikipedia  Jerzy_Popieluszko  1947-1984

Wenn wir nicht daran glauben wollen, daß es sich bei dem Mord an Jerzy Popieluszko um eine Art «Betriebsunfall» geheim­dienstlicher Tätigkeit gehandelt hat, dann müssen wir danach fragen, ob es überzeugende Gründe für die Annahme gibt, daß die deutsche Staatspartei ihren Geheimdienst besser unter Kontrolle hält als die polnische? Vergleicht man die Machtstrukturen unserer Länder, fällt die Antwort negativ aus. Auch der deutsche Staatssozialismus hat keinerlei Kontroll­mechanismen institutionalisiert, die Extratouren politisch ambitionierter Tschekisten verhindern könnten. Freilich, das muß nicht gleich Mord bedeuten.

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Aber dieser Zustand verweist auf die ständige Gefahr, die von der superioren Rolle des Geheimdienstes ausgeht. Was würde wohl passieren, wenn es der Geheimpolizei einfiele, einen Minister zu verhaften und unter Anklage zu stellen? Vermutlich genau das, was passiert, wenn dieser aus den üblichen Gesundheitsgründen in den Ruhestand wechselt. Gar nichts also!

Wer das nicht glauben will, der sollte sich wenigstens von der markigen Dienstauffassung beeindrucken lassen, die unser oberster Geheimpolizist vor Jahren ungefragt der Öffentlichkeit bekanntgegeben hat. Im Zentral­organ der Partei verkündete Erich Mielke am 20.2.1984, er sei bereit, zukünftig die «tschekistischen Möglichkeiten» noch besser zu nutzen, um «dazu beizutragen, die strategische Linie der Partei offensiv durchzusetzen». Welche «tschekistischen Möglichkeiten» meint der Mann wohl?  

Natürlich weiß der Chef unserer Geheimpolizei, was er da sagt: Um die wirklichen Absichten, Wahrheiten, Gefühle und Einsichten der Menschen den Interessen der Politbürokratie zu unterwerfen, müssen diese zuvor ausspioniert werden. Wo die praktische Vernunft sich selber aus Gründen der «Geheimhaltung» versteckt hält und öffentlich nur noch parteichinesisch daherredet, wo das wirkliche Gefühl unterdrückt wird, da verlangt eben die «strategische Linie der Partei» den Blick durch das Schlüsselloch des Privaten. Parteiarbeit und geheimdienstliche Tätigkeit müssen amalgamieren. Denn zu allerletzt wird die «nackte Wahrheit» allein noch im Schlafzimmer geflüstert.

Obwohl das hypertrophierte Gewaltpotential im Staatssozialismus ständig Gegengewalt (Widerstands­delikte u. ä.) hervorruft, ist seine alltägliche Funktion keinesfalls die Vollstreckung polizeilicher Gewalt. Es geht um die Verbreitung einer diffusen Atmosphäre der Ohnmacht und Angst bei den Menschen. 

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Worin die alltägliche Funktion der geheimdienstlichen Tätigkeit in Wahrheit besteht, das hat der Geheime Rat Goethe im <Egmont> Albas Sohn Ferdinand mit den Worten sagen lassen: «Eure wohlverteilten Wachen halten die Furcht so angespannt, daß sie sich nicht zu lispeln untersteht.»

Die den Menschen in ihrer Kindheit vermittelten Isolations- und Hilflosigkeitsgefuhle werden in derartigen Verhältnissen ständig neu angeheizt. Die erweitert reproduzierte Gesamtlast der Angst in der Gesellschaft wiederum ruft massenhaft das Bedürfnis nach Angst-Abwehr hervor. Damit wächst empirisch die Bereitschaft vieler Menschen, diesem Bedürfnis durch Teilnahme an der Ausübung statt dem Erleiden von Gewalt und Unterdrückung zu entsprechen. Wir dürfen die meisten geheimpolizeilichen Karrieren unserer wackeren «Tschekisten» getrost als Ergebnis eines solchen Angst-Abwehrstrebens verstehen.

Erzwungene gesellschaftliche Eintracht mündet stets in einen Gehorsam, der durch Furcht veranlaßt ist. Wie die das geheim­polizeiliche Handeln bestimmenden Erwartungen der Politbürokratie belegen, ist die Furcht der Menschen durchaus begründet. Wer sich die unverändert geltenden Straftatbestände der «landesverräterischen Nachrichtenübermittlung», der «staatsfeindlichen Hetze» und des «verfassungsfeindlichen Zusammenschlusses» durchgelesen hat, kann sich ausrechnen, wen die Politbürokratie als Staatsfeind etikettiert wissen will.

Dazu ein Beispiel: 

Außerhalb des strafrechtlich privilegierten kirchlichen Organisationsrahmens versammeln sich an jedem Mittwoch einer Woche junge Leute, um über die Umweltverschmutzung zu debattieren. Wie nicht anders zu erwarten, kommen diese alsbald zu dem einvernehmlichen Schluß, daß das Waldsterben im Erzgebirge

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nicht so weitergehen darf und, trotz aller Propaganda, daß der Umweltschutz nur halbherzig gewährleistet wird. Unsere fiktive Mittwochs­gesellschaft verabredet sich also, eine eigene Problemstudie zu verfassen, um diese an die Besucher eines bevorstehenden Umweltschutz­kongresses zu verteilen.

Bereits in diesem Vorbereitungsstadium bedroht das geltende sozialistische Strafrecht das Tun eines jeden Teilnehmers mit einer Freiheitsstrafe «bis zu zwölf Jahren», denn erstens beabsichtigt er offenbar, «der Geheim­haltung nicht unterliegende Nachrichten zum Nachteil der Interessen der Deutschen Demokratischen Republik... Stellen oder Personen... zugänglich» zu machen, die einer ausländischen Organisation angehören (= Landes­verräterische Nachrichtenübermittlung). 

Mit dem Tatbestands­merkmal des «Zugänglichmachens» wird letztendlich jede selbstbestimmte Meinungsäußerung über Mißstände in der Öffentlichkeit erfaßt, da natürlich niemals auszuschließen ist, daß ein ausländisches Presseorgan diese aufgreift. Zweitens lassen sich die Vorbereitungs­handlungen der Mittwochsgesellschaft als Angriff auf «die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschafts­ordnung» qualifizieren, weil schließlich die «gesellschaftlichen Verhältnisse... diskriminiert» werden sollen (= Staatsfeindliche Hetze). Unter diesen Voraussetzungen ist die Mittwochsgesellschaft drittens als «Zusammenschluß von Personen» anzusehen, der sich «eine verfassungsfeindliche Tätigkeit zum Ziele» gesetzt hat (= Verfassungsfeindlicher Zusammen­schluß).

Wie das Beispiel zeigt, will die Politbürokratie, wo sie nur kann, die Komplexität unseres gesellschaftlichen Lebens möglichst auf eine allgemeine Freund-Feind-Formel bringen. Nach ihrem gesetzgeberischen Selbstverständnis ist der ein «landesverräterischer Agent», der ohne ihren Segen die Wahrheit über unsere Verhältnisse ausspricht und damit die Scheinheiligkeit der sozialen Harmonie in Frage zieht.

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Es hat seine Gründe, daß diese Rechtswirklichkeit in ihrer stalinistischen Klassizität den meisten nicht bewußt wird. Viele wollen aus Angst nicht wahrhaben, wie verkommen unser «Recht» ist. Dem trägt der Staatsapparat in gewisser Weise dadurch Rechnung, daß er sich dann in der Anwendung der genannten Tatbestände zurückhält, sobald das geheimpolizeiliche Handeln dabei in das Blickfeld einer breiteren Öffentlichkeit geraten könnte. Aus dieser Taktik resultiert auch das Paradoxon, wonach die vollendete «Tat» dann nicht mehr geahndet wird, wenn dieselbe die Aufmerksamkeit der internationalen Presse hat, während­dessen Vorbereitung und Versuch mit zum Teil drakonischen Strafen bedacht werden. Dieses Paradoxon kann allerdings nichts daran ändern, daß die Freund-Feind-Beziehung zur politischen Beziehung schlechthin geworden ist. Ihr innenpolitischer Ernstfall ist und bleibt der auf die Vertreibung und Isolierung Andersdenkender gerichtete Strafprozeß.

Worumwillen in diesem Zusammenhang eigentlich gestraft wird, was der Sinn der ausgesprochenen Strafe sein soll, ist für die Menschen ebensowenig einzusehen wie die Tatsache, daß manchmal ein und dasselbe Verfahren gleichzeitig unterschiedlichsten innen- und außenpolitischen Zwecken dienstbar gemacht wird. Als allgemeiner Merksatz gilt hier: Da nicht mehr die einzelne Tat und die konkrete Gesellschafts­gefährlichkeit menschlichen Handelns, sondern die Vormundschaft über Menschen zum Streitobjekt geworden ist, wechselt das eigentliche Verfahrensziel von der Vergeltung zur Gewährleistung äußeren Gehorsams.

Man will den Andersdenkenden Furcht einflößen, um sie zu entmutigen. In dieser Lage bleibt oftmals gar nichts anderes übrig, als in der gespanntesten Erwartung auf das Außerordentliche hin zu leben. Und auf das schier Unglaubliche, den politischen «Quantensprung» — es gibt ihn tatsächlich, wenngleich derselbe aus der Systemperspektive stets unerwartet eintritt und zumeist auch unterbewertet wird. Das braucht uns nicht zu überraschen. Alle wesentlichen Veränderungen entziehen sich der Begrifflichkeit des Systems.

Wie so ein politischer «Quantensprung» in der Praxis aussehen kann, darüber berichtet die Saga vom Zeitungsschreiber Wiktor Berchin. Der begab sich jüngst nach Woroschilowgrad, um ausgerechnet hier, in der Heimat des legendären Stachanow, den Ursachen für die allgemeine Schlamperei im Sozialismus auf den Grund zu gehen. Kaum angekommen, wurde Berchin am 18.7.1986 kurzerhand auf Befehl von A. Ditschenko, dem obersten Chef der Verwaltung des KGB der Ukraine, hinter Gitter gebracht. Der Geheimdienst schien jedermann beweisen zu wollen, daß weder «Perestroika» noch «Glasnost» etwas an seiner Allmacht ändern konnten.

Die Geschichte wäre nicht weiter bemerkenswert, wenn sie nicht zeigen würde, wie ein einzelner mit seinem Handeln ungeahnte Wirkungen hervorrufen kann. Berchin wurde schon nach kurzer Zeit wieder aus der Haft entlassen. A. Ditschenko mußte gehen. Aber nicht nur das. Viktor Tschebrikow, der Vorsitzende des Komitees für Staatssicherheit der UdSSR, mußte in der Prawda (8.1.1987) reumütig eingestehen, daß seine Geheimpolizei jenseits der Legalität gearbeitet hatte.

Ein solches amtliches Eingeständnis hatte es bis dahin erst einmal in Moskau gegeben. Das aber war vor mehr als drei Jahrzehnten, unmittelbar nach Stalins Tod!

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Der vormundschaftliche Staat. - Staats-Sicherheit und Strafrecht im Sozialismus - Henrich-1989